Satzung Alleinerziehende-Norddeutschland e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Alleinerziehende – Norddeutschland “ Der Verein ist unter diesem Namen in das örtliche Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg einzutragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Elmshorn.

§ 3 Verwaltung

Alleinerziehende – Norddeutschland verwaltet seine Angelegenheiten sowie sein Vereinskapital durch die hierfür gewählten Organe selbst. Alle Einnahmen des Vereins dürfen dabei ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.



§ 4 Gemeinnützigkeit:

Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins „Alleinerziehende – Norddeutschland“ wirken darauf hin, die Grundrechte der Gleichheit und des besonderen Schutzes der Familie und das Sozialstaatsprinzip für alle alleinerziehenden Mütter und Väter sowie deren Kinder (die Einelternfamilie) als auch für werdende Müttern, die bereits während der Schwangerschaft ohne Partner sind, zu verwirklichen und ihre Lebenssituation zu verbessern.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Bildung und der Kinderrechte in gemeinnütziger Weise.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

1. Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen, die eine Lebenshilfe für Einelternfamilien und Familien darstellen

2. den Erfahrungsaustausch alleinerziehender Mütter und Väter

3. Unterstützung von Einelternfamilien durch Beratung in Lebenskrisen, Lebens- und Erziehungsfragen, Hilfestellung bei der Berufsfindung, Fortbildung und Ausbildung. Darüber hinaus bietet der Verein ideelle Unterstützung in akuten Notfällen sowie Hilfe bei Wohnungs- und Arbeitssuche. Die Unterstützung zielt auf eine Hilfe durch Selbsthilfe.

4. geeignete Kommunikationsnetze und Plattformen, Organisation von Familienfreizeiten und gemeinsamen Freizeitaktivitäten

5. Kinder- und Jugendarbeit   

6. Maßnahmen, die die Eingliederung von behinderten Kindern und Erwachsenen fördert

7. Integration von Migranten und Migrantinnen sowie Flüchtlingen

8. Vernetzung mit anderen Organisationen und Verbänden, die die gleichen oder ähnliche
Zwecke verfolgen wie der Verein selbst

9. den Aufbau von Kinder- und Jugendarbeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein arbeitet überkonfessionell und ohne parteipolitische Bindung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein „Brücke e.V.“ in 25335 Elmshorn zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.   

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder von Alleinerziehende-Norddeutschland können auf Antrag natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die im Sinne des Vereinszwecks tätig oder bereit sind, diesen auf andere Weise zu fördern. Jeder Antrag bedarf der Schriftform.

(2) es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:

– ordentliche Mitgliedschaft

– fördernde Mitgliedschaft –

– Ehrenmitgliedschaft.

Ordentliche Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und haben volles Stimmrecht. Fördermitglieder unterstützen den Verband in besonderer Weise auf materielle und/oder ideelle Art. Sie setzen sich unterstützend dafür ein, dass der Zweck des Verbandes erfüllt wird. Sie haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Fördermitglieder zahlen einen Beitrag. Sie verzichten auf das Stimmrecht während der Mitgliederversammlung und auf ein Mitwirken in der Vertretung des Verbandes nach außen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Beitragsordnung.

(5) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird jährlich über die Aufnahme neuer Mitglieder unterrichtet. 

§5a Mitgliederbeiträge

  1. Der Mitgliederbeitrag wird von den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung festgelegt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsatzung erlassen, sofern dies erforderlich ist und ein schriftlicher Antrag dem Vorstand vorliegt.

  3. Mitgliederbeiträge sind zum 1. oder 15 eines Monats spätestens zu zahlen, sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Monatsbeiträge sind von den Mitgliedern selbst zu den genannten Zeiten zu zahlen.

  4. Der Verein / Kassenwart zieht zu den unter 3. genannten Zeiten den Beitrag von den Mitgliedern ein, von denen eine Einzugsermächtigung vorliegt. Sollten Beiträge nicht eingezogen werden, obwohl eine Einzugsermächtigung vorliegt, hat das Mitglied den Kassenwart rechtzeitig vor dem Einzug zu Informieren.

  5. Entstehen dem Verein durch Nicht-Einlösung Kosten, kann der Verein diese an die Mitglieder weitergeben.

  6. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand, wird der Mitgliederbeitrag in Verzug gesetzt und das Mitglied erhält eine Frist von 30 Tagen, um den Betrag auszugleichen. Sollte ein Mitglied mehr als zwei Mal in einem Kalenderjahr mit den Beiträgen in Verzug kommen, wird der Beitrag insgesamt für das laufende Jahr fällig.

  7. Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Vorstand oder Kassenwart einen Antrag auf Herabsetzung oder Aussetzung des Beitrages zu stellen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, wenn man mit dem Beitrag in Rückstand ist.

  8. Fördermitgliedsbeiträge werden zu den wie unter 3. genannten Zeiten eingezogen.

  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung auf Dauer befreit.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet, außer im Todesfall, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung). Er ist wirksam mit dem Zugang der Erklärung.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(4) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Er ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied gegen Empfangsnachweis bekannt zu geben. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder über den Ausschluss zu unterrichten.

§ 7 Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1) Jedes Mitglied kann sich mit Anregungen, Wünschen und Beschwerden jederzeit an den Vorstand wenden. Dem Mitglied ist hierbei ausreichend Möglichkeit zur Darstellung seines Anliegens zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig, sondern hier bedarf es zu ¾ Mitgliederunterschriften.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes, anderes Mitglied ist zulässig. Kein Mitglied kann jedoch mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussunfähig, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über
 a) die Änderung der Satzung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt);
 b) die Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 a) Genehmigung des Protokolls
 b) Feststellung des Jahresabschlusses
 c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
 d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
 e) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
 f)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
 g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und
 h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 (7) Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(8) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sollen den Vereinszweck im Umfang ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihres öffentlichen Einflusses fördern. Darunter fällt insbesondere die Berichterstattung an den Vorstand über alle Tätigkeiten, die das Mitglied auf den Gebieten des Vereinszweckes durchgeführt und über alle Erfahrungen, die es hierbei gewonnen hat.

(4) Die Mitglieder haben ein gepflegtes und charakterlich einwandfreies Auftreten im Rahmen der Tätigkeit für den Verein an den Tag zu legen.

(5) Alle Mitglieder haben über interne Abläufe, Vorgänge, Sachverhalte und Belange Stillschweigen zu bewahren; dies gilt bis zur Dauer von einem Jahr, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft. Zuwiderhandlungen ziehen den sofortigen Ausschluss aus dem Verein, ungeachtet einer eventuellen rechtlichen Verfolgung, nach sich.

(6) Alles Nähere hierzu wird in einer, von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Ordnung geregelt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

                      a) dem Vorsitzenden

                      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

                         c) dem Schriftführer 

                      d) dem Kassenwart

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden alleine vertreten.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Verwirklichung des Vereinszwecks, beschafft und vergibt insbesondere die Fördermittel und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er handelt im Auftrag des Vorstandes. Seine Rechte und Pflichten sind in der Bestellung zu regeln. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und für vier Jahre bestellt, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet darüber hinaus, außer im Todesfall, durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für dessen verbleibende Amtsperiode einen Nachfolger. Der Vorstand, der bis dahin von den übrigen Vorstandsmitgliedern allein gebildet wird, kann ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des freigewordenen Amtes betrauen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, formlos unter Angabe der Beschlussgegenstände einberufen werden. Die Einberufungsfrist richtet sich nach der Dringlichkeit der Tagesordnung, soll jedoch eine Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle von dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

(9) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklären.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

§ 10a. Jahresabschluss

Der Vorstand hat innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Vereinsjahres den Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist innerhalb weiterer zwei Monate der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen. Der Verein ist überparteilich. Mitglieder, die sich nicht zur freien, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen, sind auszuschließen.

§ 11 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 11.a Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist durch den Vorstand festzulegen. Die Regularien des Beirats können in einer vom Vorstand zu erlassenden Ordnung festgelegt werden.

§ 12 Jugendarbeit im Verein

  1. Die Jugendarbeit ist für alle Jugendlichen unabhängig von der Herkunft, des Geschlechtes und der Religion anzubieten.
  2. Die Jugendlichen wählen einen Jugendvorstand aus ihren eigenen Reihen.
  3. Die Jugendlichen geben sich eine eigene Satzung, die jedoch nicht gegen die Satzung des Vereins gerichtet sein darf.
  4. Der oder die gewählten Sprecher oder Sprecherinnen haben ein Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
  5. Die/ Der Sprecher/in der Jugendgruppe/n sind in der Vorstandsarbeit mit einzubinden.

§ 13 Selbsthilfegruppen im Verein

  1. Die Selbsthilfegruppe, deren Ursprung der Verein ist, wird in den Verein eingegliedert.
  2. Die Gruppe bleibt autonom und gibt sich selbst eine Gruppenordnung.
  3. Die Selbsthilfegruppe/n wählen einen Sprecher, der als beratendes Mitglied im Vereinsvorstand aufgenommen wird.
  4. Die Selbsthilfegruppe stellt in eigener Verantwortung und nach Absprache mit dem Vorstand eigene Anträge für ihre Arbeit.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für oder gegen die Belange des Vereines oder seiner Satzung ist Elmshorn.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Datum der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg in Kraft. Eingetragen am 09.05.2007

Die Änderungen und Ergänzungen der Satzung 2015 treten mit Annahme und der Eintrag ins
Vereinsregister in Kraft.

Vereinsregister Pinneberg Nr. VR 1296 PI

Finanzamt Itzehoe Steuer Nr.: 18 294 71450 le 3