§
1 Name
Der
Verein führt den Namen „Alleinerziehende – Norddeutschland “ Der
Verein ist unter diesem Namen in das örtliche Vereinsregister beim Amtsgericht
Pinneberg einzutragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Sitz
Sitz
des Vereins ist Elmshorn.
§
3 Verwaltung
Alleinerziehende – Norddeutschland verwaltet seine Angelegenheiten sowie sein Vereinskapital durch die hierfür gewählten Organe selbst. Alle Einnahmen des Vereins dürfen dabei ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit:
Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins „Alleinerziehende – Norddeutschland“ wirken darauf hin, die Grundrechte der Gleichheit und des besonderen Schutzes der Familie und das Sozialstaatsprinzip für alle alleinerziehenden Mütter und Väter sowie deren Kinder (die Einelternfamilie) als auch für werdende Müttern, die bereits während der Schwangerschaft ohne Partner sind, zu verwirklichen und ihre Lebenssituation zu verbessern.
Zweck des
Vereins
ist die Förderung der Erziehung, der Bildung und der Kinderrechte in
gemeinnütziger Weise.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
1. Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen, die eine
Lebenshilfe für Einelternfamilien und Familien darstellen
2.
den Erfahrungsaustausch alleinerziehender Mütter und Väter
3. Unterstützung von Einelternfamilien durch Beratung in Lebenskrisen, Lebens-
und Erziehungsfragen, Hilfestellung bei der Berufsfindung, Fortbildung und
Ausbildung. Darüber hinaus bietet der Verein ideelle Unterstützung in akuten
Notfällen sowie Hilfe bei Wohnungs- und Arbeitssuche. Die Unterstützung zielt
auf eine Hilfe durch Selbsthilfe.
4. geeignete Kommunikationsnetze und Plattformen, Organisation von
Familienfreizeiten und gemeinsamen Freizeitaktivitäten
5. Kinder- und Jugendarbeit
6. Maßnahmen, die die Eingliederung von behinderten Kindern und Erwachsenen fördert
7. Integration von Migranten und Migrantinnen sowie Flüchtlingen
8. Vernetzung mit anderen Organisationen und Verbänden, die die
gleichen oder ähnliche
Zwecke verfolgen wie der Verein selbst
9. den Aufbau von Kinder- und Jugendarbeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein arbeitet überkonfessionell und ohne parteipolitische Bindung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen dem Verein „Brücke e.V.“ in 25335 Elmshorn zu, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden
hat.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des
Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
§
5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von Alleinerziehende-Norddeutschland können auf Antrag
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die im
Sinne des Vereinszwecks tätig oder bereit sind, diesen auf andere Weise zu
fördern. Jeder Antrag bedarf der Schriftform.
(2)
es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
– ordentliche Mitgliedschaft
–
fördernde Mitgliedschaft –
–
Ehrenmitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder zahlen
Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und haben
volles Stimmrecht. Fördermitglieder unterstützen den Verband in besonderer
Weise auf materielle und/oder ideelle Art. Sie setzen sich unterstützend dafür
ein, dass der Zweck des Verbandes erfüllt wird. Sie haben Rede- und Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder zahlen einen Beitrag. Sie verzichten auf das Stimmrecht während der Mitgliederversammlung und auf ein Mitwirken in der Vertretung des Verbandes nach außen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Beitragsordnung.
(5) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird jährlich über die Aufnahme neuer Mitglieder unterrichtet.
§5a Mitgliederbeiträge
- Der Mitgliederbeitrag wird von den Mitgliedern bei der
Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsatzung erlassen,
sofern dies erforderlich ist und ein schriftlicher Antrag dem Vorstand vorliegt.
- Mitgliederbeiträge sind zum 1. oder 15 eines Monats spätestens
zu zahlen, sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Monatsbeiträge sind
von den Mitgliedern selbst zu den genannten Zeiten zu zahlen.
- Der Verein / Kassenwart zieht zu den unter 3. genannten Zeiten
den Beitrag von den Mitgliedern ein, von denen eine Einzugsermächtigung vorliegt.
Sollten Beiträge nicht eingezogen werden, obwohl eine Einzugsermächtigung
vorliegt, hat das Mitglied den Kassenwart rechtzeitig vor dem Einzug zu
Informieren.
- Entstehen dem Verein durch Nicht-Einlösung Kosten, kann der
Verein diese an die Mitglieder weitergeben.
- Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand, wird der
Mitgliederbeitrag in Verzug gesetzt und das Mitglied erhält eine Frist von 30
Tagen, um den Betrag auszugleichen. Sollte ein Mitglied mehr als zwei Mal in
einem Kalenderjahr mit den Beiträgen in Verzug kommen, wird der Beitrag
insgesamt für das laufende Jahr fällig.
- Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Vorstand oder Kassenwart
einen Antrag auf Herabsetzung oder Aussetzung des Beitrages zu stellen. Diese
Möglichkeit besteht nicht mehr, wenn man mit dem Beitrag in Rückstand ist.
- Fördermitgliedsbeiträge werden zu den wie unter 3. genannten
Zeiten eingezogen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung auf Dauer befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet, außer im Todesfall, durch Austritt oder
Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung). Er ist wirksam mit dem Zugang der Erklärung.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein
Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Er
ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied gegen
Empfangsnachweis bekannt zu geben. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
sind die Mitglieder über den Ausschluss zu unterrichten.
§
7 Rechte der ordentlichen Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann sich mit Anregungen, Wünschen und Beschwerden jederzeit an den Vorstand wenden. Dem Mitglied ist hierbei ausreichend Möglichkeit zur Darstellung seines Anliegens zu geben.
§
8 Mitgliederversammlung
(1)
Innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
(2)
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied
gestellt werden. Die Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich gestellt werden
und spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt
werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit den
Stimmen der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung
von Vorstandsmitgliedern und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig,
sondern hier bedarf es zu ¾ Mitgliederunterschriften.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung durch
ein schriftlich bevollmächtigtes, anderes Mitglied ist zulässig. Kein Mitglied
kann jedoch mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussunfähig, so hat der Vorstand innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(5)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über
a) die Änderung der Satzung (§ 33 Abs. 1
Satz 2 BGB bleibt unberührt);
b) die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Genehmigung des Protokolls
b) Feststellung des Jahresabschlusses
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und
Entlastung des Vorstandes
e) Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereines
g) Beschlussfassung über Anträge von
Mitgliedern und
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(7) Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
9 Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sollen den Vereinszweck im Umfang ihrer beruflichen
Möglichkeiten und ihres öffentlichen Einflusses fördern. Darunter fällt
insbesondere die Berichterstattung an den Vorstand über alle Tätigkeiten, die
das Mitglied auf den Gebieten des Vereinszweckes durchgeführt und über alle
Erfahrungen, die es hierbei gewonnen hat.
(4) Die Mitglieder haben ein gepflegtes und charakterlich einwandfreies
Auftreten im Rahmen der Tätigkeit für den Verein an den Tag zu legen.
(5) Alle Mitglieder haben über interne Abläufe, Vorgänge, Sachverhalte und
Belange Stillschweigen zu bewahren; dies gilt bis zur Dauer von einem Jahr,
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft. Zuwiderhandlungen ziehen den
sofortigen Ausschluss aus dem Verein, ungeachtet einer eventuellen rechtlichen
Verfolgung, nach sich.
(6) Alles Nähere hierzu wird in einer, von der Mitgliederversammlung zu
genehmigenden Ordnung geregelt.
§ 10 Vorstand
(1)
Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d)
dem Kassenwart
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden alleine vertreten.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Verwirklichung
des Vereinszwecks, beschafft und vergibt insbesondere die Fördermittel und
vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3)
Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
bestellen. Er handelt im Auftrag des Vorstandes. Seine Rechte und Pflichten
sind in der Bestellung zu regeln. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand über
seine Tätigkeit zu berichten.
(4)
Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und
für vier Jahre bestellt, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher
Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6)
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet darüber hinaus, außer im Todesfall,
durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung für dessen verbleibende Amtsperiode einen Nachfolger. Der
Vorstand, der bis dahin von den übrigen Vorstandsmitgliedern allein gebildet
wird, kann ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des freigewordenen
Amtes betrauen.
(7)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, formlos
unter Angabe der Beschlussgegenstände einberufen werden. Die Einberufungsfrist
richtet sich nach der Dringlichkeit der Tagesordnung, soll jedoch eine Woche
nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(8)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder im Falle von dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
(9)
Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst
werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes sich mit diesem Verfahren
schriftlich einverstanden erklären.
(10)
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der
nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
§
10a. Jahresabschluss
Der
Vorstand hat innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Vereinsjahres den
Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist innerhalb weiterer zwei
Monate der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen. Der Verein ist
überparteilich. Mitglieder, die sich nicht zur freien, demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes bekennen, sind auszuschließen.
§ 11 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 11.a Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden, dessen Aufgabe
es ist, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Die Anzahl der
Beiratsmitglieder ist durch den Vorstand festzulegen. Die Regularien des
Beirats können in einer vom Vorstand zu erlassenden Ordnung festgelegt werden.
§ 12 Jugendarbeit im Verein
- Die Jugendarbeit ist für alle Jugendlichen unabhängig von der Herkunft, des Geschlechtes und der Religion anzubieten.
- Die Jugendlichen wählen einen Jugendvorstand aus ihren eigenen Reihen.
- Die Jugendlichen geben sich eine eigene Satzung, die jedoch nicht gegen die Satzung des Vereins gerichtet sein darf.
- Der oder die gewählten Sprecher oder Sprecherinnen haben ein Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die/ Der Sprecher/in der Jugendgruppe/n sind in der Vorstandsarbeit mit einzubinden.
§ 13 Selbsthilfegruppen im Verein
- Die Selbsthilfegruppe, deren Ursprung der Verein ist, wird in den Verein eingegliedert.
- Die Gruppe bleibt autonom und gibt sich selbst eine Gruppenordnung.
- Die Selbsthilfegruppe/n wählen einen Sprecher, der als beratendes Mitglied im Vereinsvorstand aufgenommen wird.
- Die Selbsthilfegruppe stellt in eigener Verantwortung und nach Absprache mit dem Vorstand eigene Anträge für ihre Arbeit.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für oder gegen die Belange des Vereines oder seiner Satzung ist
Elmshorn.
§ 15 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt zum Datum der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts
Pinneberg in Kraft. Eingetragen am 09.05.2007
Die Änderungen und Ergänzungen der Satzung 2015 treten mit Annahme und der
Eintrag ins
Vereinsregister in Kraft.
Vereinsregister Pinneberg Nr. VR 1296 PI
Finanzamt Itzehoe Steuer Nr.: 18 294 71450 le 3
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